AGB

pod bau gmbh

Firmensitz: 4653 Eberstalzell, Gerichtsstand Steyr, Firmenbuch FN 488075 h

1) Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (im Folgenden kurz AGB genannt) gelten in der jeweils beim Vertragsabschluss gültigen Fassung für alle unsere – auch zukünftigen – Vertragsabschlüsse, Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstige Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden. Die Geltung entgegenstehender (allgemeiner und/oder spezieller) Bedingungen des Kunden wird ausgeschlossen und derartige Bedingungen bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
Bestellungen von Kunden, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen, werden von uns nicht angenommen. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen im Einzelfall von uns nicht widersprochen wird; aus Schweigen zu solchen abweichenden Bedingungen darf nicht auf unsere Zustimmung geschlossen werden.

2) Ein Vertrag und/oder Geschäftsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung im darin festgelegten Umfang zustande. Alle Angaben in unseren Auftragsbestätigungen gelten als richtig und auftragsgemäß sowie akzeptiert, wenn wir innerhalb von sieben Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung vom Kunden keine gegenteilige schriftliche Mitteilung erhalten. Sofern die Auftragsbestätigung auf Wunsch des Kunden rechtzeitig abgeändert wird, wird von uns ein neuer Liefertermin genannt und verliert der ursprüngliche Liefertermin seine Gültigkeit. Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden etc. der Auftragsbestätigung bedürfen der Schriftform und firmenmäßiger Fertigung. Angestellte der Firma pod bau sind nicht ermächtigt, Angaben oder Zusagen zu von uns gelieferten Waren zu machen bzw. Aufträge zu unterfertigen. Diese sind nur wirksam, wenn diese von der Geschäftsführung der Firma pod bau schriftlich bestätigt werden. Haftrücklässe, Deckungsrücklässe und sonstige vertragliche Vereinbarungen werden wenn nicht anderes vereinbart über die ÖNORM B 2110 geregelt.

3) Kostenvoranschläge werden von uns nach bestem Fachwissen erstellt; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unserer Mitarbeiter liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten und daraus resultierender Kostenerhöhungen von mehr als 15 % ergeben, werden wir Sie unverzüglich verständigen.
Verlangte Planungsarbeiten, Bemusterungen und Reisen zum Kunden werden nach Meisterregiestunden zuzüglich anfallenden Materialkosten und sonstigen Spesen verrechnet, falls der Auftrag nicht an uns ergeht.

4) Sämtliche von uns ausgearbeiteten Zeichnungen, Entwürfe, Pläne oder Unterlagen ähnlicher Art bleiben unser geistiges Eigentum. Bei Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr in Höhe von 25% der Angebotssumme berechtigt.

5) Alle von uns angeführten Preise sind Nettoverkaufspreise in Euro, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Alle Preise entsprechen der jeweils aktuellen Preisliste bzw. des Angebotes und sind jedenfalls zwei Monate ab Angebotsstellung gültig (ausgenommen im Fall gesonderter Preiserhöhungsabsprache). Sollten sich die Lohn- und Materialkosten sowie andere, zur Leistungserbringung notwendige Kosten verändern, ohne dass wir darauf einen Einfluss haben, werden auch unsere Preise entsprechend angepasst. Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, haftet er für deren Richtigkeit.

6) Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, wenn der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. Unser Unternehmen ist nicht verpflichtet, Arbeiten, die in den Bereich anderer Gewerbe fallen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser-, und Stromanschlüsse durch die dazu befugten Gewerbetreibenden vorzunehmen), es sei denn, dass dies bereits bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wird.

7) Lieferungen erfolgen: Sofern im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen wird, enthalten unsere Verkaufspreise die Kosten für die Zustellung, Aufstellung und Montage auf vorab definierte Übergabestelle wie z.B. Fundament – oder Stahlbetondeckenplatte. Von uns angegebene Lieferzeiten stellen nur Annäherungstermine dar. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wird dies durch Umstände bewirkt, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, werden vereinbarte Liefertermine oder Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

8) Der von uns spätestens 14 Tage vorher bekannt gegebene Liefertermin gilt als fixiert, wenn der Kunde diesen Termin nicht binnen acht Tagen nach Mitteilung durch uns schriftlich widersprochen hat. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Übernahme der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk mit Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als vom Kunden übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten wie z.B. Bankspesen, Lagerkosten zu angemessenen Preisen (Speditionstarif) zu Lasten des Kunden.

9) Der Kunde hat jede Änderung seiner Anschrift bzw. der Zustelladresse des jeweiligen Auftrages dem Unternehmer unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die zuletzt bekannte Adresse für alle von uns oder in unserem Auftrag von Dritten (Speditionen oder Frächter) durchgeführten Zustellungen. Aufwendungen zur Ermittlung der Anschrift trägt der Kunde.

10) Eigentumsvorbehalt: Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen hat. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzuholen bzw. noch nicht gelieferte Teile zurückzuhalten, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

11) Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Der Kunde darf die Vorbehaltslieferung im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter veräußern. In diesem Fall tritt er schon jetzt die ihm aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer zustehenden Vergütungsansprüche an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.

12) Mängelrügen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Warenerhalt geltend zu machen, das gilt auch für verpackte Ware; verspätete Mängelrügen können nicht mehr anerkannt werden. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten Rechnungsbetrages, sondern nur eines dem Behebungsaufwand entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrages.

13) Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen bei Bestellung oder Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden, hat der Kunde bei Auftragserteilung eine Teilzahlung in Höhe von 30% zu leisten; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang der Anzahlung auf unserem Konto zu laufen. Weitere 60% der Auftragssumme sind bei Anlieferung bzw. Montagebeginn fällig. Falls der Besteller dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Unternehmer berechtigt, die Anlieferung zurückzubehalten. Der Rest ist bei Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen fällig.

14) Alle Zahlungen erfolgen netto Kassa ohne Abzug zuzüglich gesondert auszuwerfender Umsatzsteuer, außer es werden andere Zahlungsbedingungen vereinbart (Skonti oder Rabatte gelten nur aufgrund gesonderter Vereinbarung). Bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck wird unsere Forderung erst mit deren endgültiger Einlösung getilgt. Diskont- sowie allfällige Inkassospesen trägt der Kunde.

15) Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe des jeweils nach dem Zinsenrechts - Änderungsgesetz 2002 gültigen Zinssatzes berechnet. Außerdem sind wir berechtigt, pro erfolgter Mahnung Spesen in Höhe von € 20.- zu verrechnen. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros zur Eintreibung offener Forderungen ist der Kunde verpflichtet, alle damit verbundenen Kosten und Spesen zu bezahlen.

16) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden nach Vertragsabschluss bei Anlegung banküblicher Maßstäbe eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, unsere Leistung bis zur Zahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verweigern; es kann auch eine Vorauszahlung von bis zu 100% der Auftragssumme vor Auslieferung verlangt werden. In diesem Fall dürfen wir unsere Leistungen so lange zurück halten bis die zusätzlichen Sicherheiten vom Kunden beigebracht werden, ohne dass daraus eine Leistungsverweigerung abgeleitet werden kann.

17) Gewährleistungsansprüche werden durch den Unternehmer bei behebbaren Mängeln nach seiner Wahl entweder durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel oder Austausch der mangelhaften Ware innerhalb angemessener Frist erbracht. Werden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht binnen angemessener Frist (10 Werktage) oder sind die von Mängeln betroffenen Teile von dritten Personen verändert worden, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Mängelfolgekosten können von uns nicht ersetzt werden und müssen daher vom Kunden getragen werden. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

18) Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind und ein Verschulden unsererseits vorliegt.

19) Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Bei Nichteinhaltung von Anleitungen zur Montage, Inbetriebnahme und Benützung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

20) Sowohl bei einem Vertragsrücktritt durch den Kunden als auch bei einem Rücktritt durch den Unternehmer wegen Nichteinhaltung des Vertrags von Seiten des Kunden ist der Unternehmer berechtigt - unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden höheren Schadenersatzes - bei Standardwaren eine Stornogebühr von 15 % bzw. bei Sonderanfertigungen eine solche von 30 % der Auftragssumme zu verlangen. Wurde mit der Produktion bereits begonnen, stehen dem Unternehmer darüber hinaus alle Ansprüche gemäß § 1168 ABGB zu.

21) Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens, Gerichtsstand ist das für unseren Sitz jeweils sachlich zuständige Gericht. Für alle Streitigkeiten gelangt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN – Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten alle anderen weiter ihre Gültigkeit. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Stand: Mai 2019